Allgemeine Geschäftsbedingungen der Consulting Graz

 

 

§1 Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich 

 

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der IWKA Kung Fu Schule Graz/Consulting Graz (in weiterer Folge kurz „CG“ genannt), gelten mit Maßgabe des § 13.2 ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. 

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. 

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von CG ausdrücklich schriftlich anerkannt. 

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. 

 

§2 Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung 

 

2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Das CG ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch das CG selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. 

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie auch immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich das CG zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch das CG anbietet. 

 

§3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung 

 

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. 

3.2 Der Auftraggeber wird das CG auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren. 

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem CG auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. 

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür , dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des CG von dieser informiert werden. 

 

§4 Sicherung der Unabhängigkeit 

 

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des CTG zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung. 

 

§5 Berichterstattung / Berichtpflicht 

 

5.1 Das CG verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten. 

5.2 Das CG ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenen Gutdünken und in eigener Verantwortung. Das CG ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. 

 

§6 Schutz des geistigen Eigentums 

 

6.1 Die Urheberrechte an den von CG und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, etc.) verbleiben beim CG. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von CG zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des CG – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 

6.2  Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt das CG zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. 

 

§7 Gewährleistung 

 

7.1 Das CG ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Das CG wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. 

7.2  Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. 

 

§8 Haftung / Schadenersatz 

 

8.1  Das CG haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von CG beigezogene Dritte zurückgehen. 

8.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des CG zurückzuführen ist (Ausschluss der Beweislastumkehr). 

8.4 Sofern das CG das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt das CTG diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. 

 

§9 Geheimhaltung /Datenschutz 

 

9.1 Das CG verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die das CG über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Aufraggebers erhält. 

9.2 Weiters verpflichtet sich das CG, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Information und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. 

9.3 Nur der Auftraggeber selbst kann das CG schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. 

9.4 Das CG händigt Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers aus. 

9.5 Das CG ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen es sich bedient, entbunden. Das CG hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht wie für einen eigenen Verstoß. 

9.6 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. 

9.7 Das CG ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem CG Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere eine im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind. 

 

§ 10 Honorar

 

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Auftrages erhält das CG ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem CG. Das CG ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch das CG fällig. 

10.2 Besteht ein direktes Vertragsverhältnis, Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und einem Partner von CG, so wird die Honorarnote direkt mit dem Auftraggeber und dem Partner von CG abgerechnet. Die vereinbarte Vermittlungsgebühr von CG, bzw. sämtliche Verpflichtungen und Aufwendungen werden dann seitens dem Partner von CG und Consulting Graz abgerechnet.

10.2 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch das CG, so behält das CG den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die das CG bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des CG vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 

10.4 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist das CG von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. 

10.5 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der WKO herausgegebenen „Kalkulationsrichtlinien für Unternehmensberater“. Vor Projektbeginn ist vom Auftraggeber eine Anzahlung von 30 Prozent des für den gesamten Auftrag vereinbarten Honorars zu entrichten.

 

§ 11 Elektronische Rechnungslegung 

 

11.1 Das CG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch das CG ausdrücklich einverstanden. 

 

§ 12 Dauer des Vertrages 

 

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. 

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, 

§wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
§wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden 

Vermögens abgewiesen wird. 

 

§ 13 Schlussbestimmungen 

 

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben. 

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 

13.3  Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist Graz. Gerichtsort für sämtliche Streitigkeiten ist Graz. 

 

 

IWKA Kung Fu Schule Graz /Consulting Graz


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